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2.2.2 Universaldienst

Was hierzulande unter einem Universaldienst verstanden wird, erschließt sich aus dem entsprechenden Abschnitt des Telekommunikationsgesetzes:

§ 17 TKG

Universaldienstleistungen

(1) Universaldienstleistungen sind ein Mindestangebot an Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit, für die eine bestimmte Qualität festgelegt ist und zu denen alle Nutzer unabhängig von ihrem Wohn- oder Geschäftsort zu einem erschwinglichen Preis Zugang haben müssen. Als Universaldienstleistungen sind Telekommunikationsdienstleistungen zu bestimmen, die den Bereichen des Sprachtelefondienstes und des Betreibens von Übertragungswegen nach § 6 Abs. 1 zuzuordnen sind und deren Erbringung für die Öffentlichkeit als Grundversorgung unabdingbar geworden ist. Darüber hinaus können auch solche Telekommunikationsdienstleistungen als Universaldienstleistungen bestimmt werden, die mit Telekommunikationsdienstleistungen nach Satz 2 in unmittelbarem Zusammenhang stehen und deren Erbringung für die Öffentlichkeit als Grundversorgung unabdingbar geworden ist.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates bedarf, Telekommunikationsdienstleistungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 als Universaldienstleistungen zu bestimmen. Die Bestimmung der Universaldienstleistungen ist der technischen und gesellschaftlichen Entwicklung nachfragegerecht anzupassen.

Die Sicherstellung einer informationellen Grundversorgung ist eng verbunden mit der Umsetzung eines Universaldienstes, der die sozialverträgliche und zeitgemäße Versorgung und Anbindung aller Bürger an Technologien der Information und Kommunikation sicherstellt. Vorbild bei solchen Bestrebungen können die US-amerikanischen Bemühungen sein. Dort ist der sog. universal service ein wesentlicher Bestandteil des Regierungsprogrammes NII (National Information Infrastructure).

Die Clinton/Gore-Administration hat diesbezüglich schon frühzeitig Grundsatzdokumente verabschiedet, die unterschiedlichste Programme und Maßnahmenkataloge beinhalten. Grundprinzipien der NII sind:

  • Universeller Zugang: Alle Menschen müssen einen erschwinglichen Zugang zur NII haben.
  • Einrichtung eines universal fonds, in den alle Anbieter und Netzbetreiber einzahlen.
  • Wenn Kommunen an Diensteanbieter Wegerechte vergeben müssen, sollen im Ausgleich dafür Leistungen wie die Anbindung öffentlicher Einrichtungen oder die kostenlose Einspeisung von Informationen öffentlicher oder gemeinnütziger Stellen, vereinbart werden.

Den Amerikanern war schon früh klar, daß Akzeptanz und Zugang möglichst großer gesellschaftlicher Gruppen eine wesentliche Grundvoraussetzung für eine breite und damit letztlich auch volkswirtschaftlich interessante und erfolgreiche Nutzung der IKT sein würden. Aus diesem Grunde unterstützen dort auch Anbieter der Telekommunikation den USF (universal service fonds) über das geforderte Maß hinaus, um so den Ausbau der Informationsinfrastruktur und den Zugang zu Informations- und Kommunikationsdiensten auch in abgelegenen Gebieten sicherzustellen.

Leider wurde mit der Verabschiedung des deutschen Telekommunikationsgesetzes (TKG) im vergangenen Jahr die Chance vertan, ähnlich wie in den USA, die Grundlage eines über die bisherigen Merkmale hinausgehenden Universal-Dienstes zu schaffen. Die Definition von Universaldienstleistungen enthält im TKG zwar eine dynamische Komponente, definiert sich ansonsten aber rein technisch lediglich als Telefonanschluß mit ISDN-Merkmalen. Damit beschränkt der Gesetzgeber sich unnötigerweise auf eine Technik, die bereits heute nicht mehr alle Anforderungen an eine zeitgemäße Anbindung an die Informationsgesellschaft gewährleistet.

Außerdem sind Einzahlungen in den Universalfonds deutscher Ausprägung nur für Unternehmen mit einem Marktanteil von mehr als fünf Prozent vorgesehen, was die Finanzierungsgrundlage für den Universalfonds unnötig schmälert.

Es wird weitgehend darauf verzichtet, die TK-Branche auch finanziell an den gesellschaftlichen Kosten für demokratische Partizipation und an der sozialen Kompensation voranschreitender gesellschaftlicher und technischer Entwicklung zu beteiligen. Stattdessen nimmt der Staat in Kauf, für diese Kosten notfalls selber aufzukommen, was in Anbetracht angespannter öffentlicher Finanzhaushalte äußerst fragwürdig erscheint.(1)

Eine Ausdehnung auf weitergehende Leistungsmerkmale, wie z.B. den Anschluß an bestehende oder zukünftige Online-Dienstleistungen, sind dementsprechend in Deutschland nicht vorgesehen.


(1) Amerikanische Unternehmen engagieren sich bei der Anbindung öffentlicher Stellen, wie z.B. Schulen in erheblichem Maße. Natürlich geschieht dies nicht uneigennützig, dafür jedoch in beachtlichem Ausmaß. Die amerikanische Telefongesellschaft Pacific Bell beispielsweise finanziert in Kalifornien ein Förderprogramm mit einem Volumen von 150 Mio. $. Hieraus erhalten Schulen kostenlos vier ISDN-Leitungen mit einem Internet-Anschluß und müssen ein Jahr lang keine Nutzungsgebühren zahlen. Vgl. Kubicek, Herbert, Digital - Interaktiv - Multimedial, Die zukünftige Rolle des Fernsehens in der Informationsgesellschaft, <http://infosoc.informatik.uni-bremen.de/internet/fgtk/OnlineInfos/Digital-Interaktiv/Digital-Interaktiv.html>


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