![]() 2.1.2 Neue Rolle für Regionen und GemeindenMit der Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes und der Aufhebung des Monopols für Sprachdienste zum 1.1.1998 ist zu erwarten, daß zunehmend auch große Städte und Kommunen in diesen Sektor drängen und eigene regionale Netze, Multimediaprojekte und Informationssysteme errichten.(1) Ulrike Stopka benennt eine Vielzahl zukünftig möglicher Betätigungsfelder auf dem Telekommunikationsmarkt für Kommunen oder kommunale Unternehmen:
Diese Betätigungen geschehen häufig in Form strategischer Allianzen z.B. mit Energieversorgungsunternehmen, Stadtwerken oder Nahverkehrsunternehmen, die bereits über Ressourcen, z.B. in Form von bestehenden Teilnetzen, verfügen. Die Gründe für die - nicht unumstrittene - wirtschaftliche Betätigung der Kommunen (3) liegen auf der Hand: kommunale Kommunikationsnetze dienen der Attraktivitätssteigerung und somit der Sicherung eines Wirtschaftsstandortes, sie schaffen neue Infrastrukturen, sparen Ausgaben für Telekommunikationskosten und eröffnen neue Einnahmequellen für strapazierte kommunale Haushalte. Willi Lohmann betont die Bedeutung des wirtschaftlichen Engagements der Kommunen auf diesem Sektor:
Das Telekommunikationsgesetz (TKG) verzichtet in seiner endgültigen Fassung auf eine eindeutige Festlegung von finanziellen oder materiellen Ausgleichsabgaben der Dienste-Anbieter für die Inanspruchnahme kommunaler Wegerechte. Als mögliche Kriterien für die Ausgestaltungen von Nutzungsentgelten würden sich nach Klaus Moryson (Arbeitskreis Kommunikation und Netze - Deutscher Städtetag) anbieten:(5)
Im Hinblick auf die kostenlose Anbindung öffentlicher Einrichtungen, betont Herbert Kubicek, daß solche Ausgleichsmaßnahmen
Weiter prognostiziert er: Da diese Anschlüsse zudem die Heranführung zukünftiger Nutzer an neue Dienste fördern, werden sich die Netzbetreiber gegen derartige Auflagen auch nicht wenden."(7) Da die Frage nach der Handhabe kommunaler Wegerechte bisher - auch juristisch - nicht abschließend entschieden ist (der § 50 TKG greift möglicherweise über Gebühr in das Selbstverwaltungsrecht der Kommunen ein),(8) haben mittlerweile, auf Initiative des deutschen Städtetages, 12 Städte Verfassungsklage eingereicht.(9) (1) Im Anhang C, S. 125 ff. des Berichtes der Bundesregierung Info 2000 - Deutschlands Weg in die Informationsgesellschaft" werden einige Projekte tabellarisch beschrieben. (2) Stopka, Ulrike, Chancen und Risiken - Kommunen auf dem Weg vom privilegierten Nutzer zum regionalen Telekommunikationsanbieter, in: Jahrbuch Telekommunikation und Gesellschaft 1996, Herbert Kubicek u.a. (Hg.), Heidelberg 1996, S. 73 (3) Wirtschaftliche Betätigungen von Kommunen außerhalb von Versorgungsaufträgen (z.B. Strom und Wasserversorgung) unterliegen nach den Landesgemeindeordnungen und Landeshaushaltsordnungen bestimmten Beschränkungen. Beispielsweise die Zweckbindungsklausel (erfordert die Betätigung einen (dringenden) öffentlichen Zweck?) und die Subsidiaritätsklausel. Vgl. Moryson, Klaus, Kommunale Kommunikationsnetze, in: Jahrbuch Telekommunikation und Gesellschaft 1996, Herbert Kubicek u.a. (Hg.), Heidelberg 1996, S. 79 f. (4) Lohmann, Willi, Die neue Rolle der Kommunen als City Carrier aus der Sicht der Stadt Gelsenkirchen, in: Jahrbuch Telekommunikation und Gesellschaft 1996, Herbert Kubicek u.a. (Hg.), Heidelberg 1996, S. 85 (5) nach Moryson, Klaus, Kommunale Kommunikationsnetze - Neue Nutzungsperspektiven der Kommunen in der Rolle als Wegerechtsinhaber und Netzanbieter, a.a.O., S. 79 (6) Kubicek, Herbert, Wie Wegerechte den Weg in die Informationsgeselllschaft ebnen können, in: Jahrbuch Telekommunikation und Gesellschaft 1996, S. 103 (7) Kubicek, Herbert, ebd. (8) vgl. Moryson, Klaus, in: Jahrbuch Telekommunikation und Gesellschaft 1996, S. 77 f. (9) Lt. Auskunft von Prof. Dr. Losseff-Tillmanns, unter Bezugnahme auf ein persönliches Gespräch mit Herrn Hernnekes (Beigeordneter des Deutschen Städtetages). |